Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1987

Geschäftszahl

85/03/0112

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welchem der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).