Verwaltungsgerichtshof
15.01.1986
85/03/0111
Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, BGzLV und dem gegebenen Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass in jedem Fall bei der Erteilung einer Flugstreckenbewilligung, also auch wenn kein Luftverkehrsabkommen besteht, zu überprüfen ist, ob das Flugverkehrsangebot der Flugverkehrsnachfrage angepasst ist.
Fortgesetztes Verfahren:
86/03/0014 E 19. März 1986;