Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1986

Geschäftszahl

85/03/0111

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, BGzLV und dem gegebenen Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass in jedem Fall bei der Erteilung einer Flugstreckenbewilligung, also auch wenn kein Luftverkehrsabkommen besteht, zu überprüfen ist, ob das Flugverkehrsangebot der Flugverkehrsnachfrage angepasst ist.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

86/03/0014 E 19. März 1986;