Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

85/03/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0409/79 E 15. Mai 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt die Aufnahme des Beweises voraus (Verbot der antizipierenden Beweiswürdigung).