Verwaltungsgerichtshof
12.02.1986
85/03/0046
Mit der durch die 4.KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 615 aus 1977,, geschaffenen Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG wurde eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt. Die in dieser Bestimmung in Parenthese gesetzten Worte "- unbeschadet der Paragraphen 102, Absatz eins und 103 Absatz eins, - "lassen keinen Zweifel, dass die Verpflichtung des Anordnungsbefugten und die dem Lenker gem Paragraph 102, Absatz eins, KFG und dem Zulassungsbesitzer gem Paragraph 103, Absatz eins, KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges obliegenden Verpflichtung nebeneinander bestehen (Hinweis E 16.1.1985, 83/03/0322; E 16.1.1985, 83/03/0141).