Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1986

Geschäftszahl

85/02/0278

Rechtssatz

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach " eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe", weil es sich hiebei um eine Ausfertigung handle, die im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 18, Absatz 4, AVG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei, führt zu nicht mehr vertretbaren, verfassungsrechtlich bedenklichen Konsequenzen (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).