Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1986

Geschäftszahl

85/02/0278

Rechtssatz

Sofern der von der Behörde verwendete Vordruck, den Zulassungsbesitzern im Auftrage der Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu verhalten, darüber Auskunft zu erteilen, wem er zur Tatzeit sein Kfz überlassen hat und ob er Aufzeichnungen führt, keine Unterschrift aufweist und nicht erkennen lässt, dass eine behördliche Willensbildung in dieser Richtung stattgefunden hätte, so kann in dem nicht unterfertigten Auftrag kein Auftrag erblickt werden (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021).