Verwaltungsgerichtshof
23.10.1985
85/02/0248
GRS wie 3240/53 E 27. Februar 1957 VwSlg 4293 A/1957 RS 1
Ein Bescheid, der auf einer für die Partei klar erkennbaren, offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht, die von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit (gemäß der Aktenlage) -
bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, kann insoweit gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden.