Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1985

Geschäftszahl

85/02/0248

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. (Hinweis E 13.2.1974, 1841/73).