Verwaltungsgerichtshof
23.10.1985
85/02/0248
Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. (Hinweis E 13.2.1974, 1841/73).