Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1986

Geschäftszahl

85/02/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3240/53 E 27. Februar 1957 VwSlg 4293 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der auf einer für die Partei klar erkennbaren, offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht, die von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit (gemäß der Aktenlage) -

bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, kann insoweit gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/02/0077