Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1986

Geschäftszahl

85/02/0231

Rechtssatz

Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen. Die Umschreibung des Tatortes allein mit "Kreuzung ..... Straße ..... Gasse" ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden kann (Hinweis E 21.10.1985, 85/02/0145).