Verwaltungsgerichtshof
20.01.1986
85/02/0231
Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen. Die Umschreibung des Tatortes allein mit "Kreuzung ..... Straße ..... Gasse" ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden kann (Hinweis E 21.10.1985, 85/02/0145).