Verwaltungsgerichtshof
03.10.1985
85/02/0194
Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Person ein Fahrzeug in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, ist es ohne Relevanz, ob bei der Durchführung des Alkotestes die Marke des Teströhrchens erreicht wurde und ob daher die Atemluftprobe positiv war (da diese ja keinen Beweis für das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung bildet - Hinweis E 9.12.1981, 81/03/0221).