Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

85/02/0194

Rechtssatz

Der Schlüssigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens über den alkoholbeeinträchtigten Zustand des Untersuchten tut es keinen Abbruch, wenn auf dem entsprechenden Vordruck der Grad der Alkoholisierung nicht angekreuzt ist.