Verwaltungsgerichtshof
19.12.1985
85/02/0119
Das strafbare Verhalten nach dieser Gesetzesstelle besteht in der Unterlassung des Lenkers eines Fahrzeuges, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, nicht aber in der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer. Daher ist der Tatbestand nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO auch dann verwirklicht, wenn diese Unterlassung nicht tatsächlich zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer geführt hat.