Verwaltungsgerichtshof
14.02.1985
85/02/0111
Das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand stellt den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar und hat mit dem Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, nichts zu tun (Hinweis E 1.2.1984, 83/03/0223).