Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0111

Rechtssatz

Das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand stellt den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar und hat mit dem Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, nichts zu tun (Hinweis E 1.2.1984, 83/03/0223).