Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

85/02/0099

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken und dgl. eines KFZ erfolgen muss; eine solche Aufforderung ist auch nach geraumer Zeit nach Abschluss des Lenkens zulässig, sofern ein Alkotest noch verwendbare Ergebnisse zu erbringen vermag (Hinweis E 9.11.1984, 84/02B/0083).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020098.X01