Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2612/80 E 14. Jänner 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wird die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt (eine zusätzliche Anführung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist nicht erforderlich).