Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

85/02/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Bemessung der Strafe im Berufungsverfahren verschwiegen, so besteht in dieser Hinsicht für die Verwaltungsbehörde keine Begründungspflicht.