Verwaltungsgerichtshof
23.05.1985
85/02/0061
GRS wie 0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1
Hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Bemessung der Strafe im Berufungsverfahren verschwiegen, so besteht in dieser Hinsicht für die Verwaltungsbehörde keine Begründungspflicht.