Verwaltungsgerichtshof
03.10.1985
85/02/0053
GRS wie 2182/74 E 29. April 1975 VwSlg 8819 A/1975 RS 1
Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 nicht entgegen. Dies bedeutet, daß durch eine noch innerhalb der Drei-Monatefrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlassene Strafverfügung eine die Verjährung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen wurde, die sich auf ALLE der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente bezogen hat.