Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

85/02/0053

Rechtssatz

Dem Zweck des Paragraph 11, Absatz 2, StVO wird weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung (bzw. des Wechsels des Fahrstreifens) schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Anzeige zwar erfolgt, aber ebenfalls nicht "so rechtzeitig, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können".