Verwaltungsgerichtshof
03.10.1985
85/02/0053
Dem Zweck des Paragraph 11, Absatz 2, StVO wird weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung (bzw. des Wechsels des Fahrstreifens) schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Anzeige zwar erfolgt, aber ebenfalls nicht "so rechtzeitig, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können".