Verwaltungsgerichtshof
03.10.1985
85/02/0053
Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, StVO sind schon vor ihren Tatbestandsvoraussetzungen her Delikte die nur der Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begehen kann. Als Tatort für diese Delikte kommt daher begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrt-)strecke in Betracht. (hier: Sachverhaltsbezogene Begründung, warum diese Tatortangabe im Gegenstand ausreicht)