Verwaltungsgerichtshof
03.10.1985
85/02/0053
Paragraph 11, Absatz 2, StVO kennt nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und anderseits die verspätete Anzeige; von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" werden vielmehr beide Fälle umfaßt.
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
84/02/0217 E 7. Dezember 1984 RS 1;
(RIS: abgv)