Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

85/02/0053

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, StVO kennt nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und anderseits die verspätete Anzeige; von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" werden vielmehr beide Fälle umfaßt.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

84/02/0217 E 7. Dezember 1984 RS 1;

(RIS: abgv)