Verwaltungsgerichtshof
03.10.1985
85/02/0053
Paragraph 44, a lita VStG bestimmt, daß der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis E vom 5.12.1983, 82/10/0125)