Verwaltungsgerichtshof
28.03.1985
85/02/0042
Eine Verletzung des Parteingehörs liegt nicht vor, wenn der Bfr nicht zum Lokalaugenschein geladen wurde, da in dem Unterbleiben einer Ladung jedenfalls - selbst wenn es einen Verfahrensmangel dargestellt hätte - keine wesentliche Rechtsverletzung des Bfrs gelegen ist.