Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0020

Rechtssatz

Fehlt in einem Kostenvorschreibungsspruch nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO die Angabe des Gläubigers und der Leistungsfrist, so sind dadurch Rechte des Zahlungspflichtigen nicht beeinträchtigt.