Fehlt in einem Kostenvorschreibungsspruch nach § 89a Abs 7 StVO die Angabe des Gläubigers und der Leistungsfrist, so sind dadurch Rechte des Zahlungspflichtigen nicht beeinträchtigt.Fehlt in einem Kostenvorschreibungsspruch nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO die Angabe des Gläubigers und der Leistungsfrist, so sind dadurch Rechte des Zahlungspflichtigen nicht beeinträchtigt.