Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1985

Geschäftszahl

85/02/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2599/77 E 5. Juni 1978 VwSlg 9577 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Eine gegenseitige Aufrechnung von Verstößen gegen

Rechtspflichten ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen.