Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1985

Geschäftszahl

85/02/0008

Rechtssatz

Die genaueren Positionen der Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt des Überholens bzw Nebeneinanderfahrens sind keine notwendigen Elemente der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung.