Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

85/02/0002

Rechtssatz

Eine andere Feststellung in der Strafverfügung in Hinsicht auf den Tatort vermag die Behörde bei der Vorschreibung der Kosten der Entfernung nicht zu binden.