Verwaltungsgerichtshof
15.10.1986
85/01/0297
Sache der Schlichtungsstelle ist es, nach der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 159, ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber "Rechtssicherheit und Klarheit für zukünftige Fälle" herbeizuführen.
Besprechung in:
ZAS 1987/4, S 128;
Infos 1987/1;
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010297.X02