Verwaltungsgerichtshof
17.09.1986
85/01/0275
GRS wie 0712/78 B 10. Jänner 1979 VwSlg 9732 A/1979 RS 1
Eine Klaglosstellung tritt unter anderem dann ein, wenn der Bfr durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit einem Erkenntnis des VwGH prozessual nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung der Fall ist.