Verwaltungsgerichtshof
11.09.1985
85/01/0100
Die Rechtskontrolle des VwGH beschränkt sich verfassungsgemäß (Artikel 129, ff B-VG) auf die der Verwaltung; es kann demnach nicht Sache eines Senates des VwGH sein, die Rechtmäßigkeit der Rechtsprechung eines anderen Senates des Gerichtshofes zu überprüfen. Dementsprechend ist es daher auch dem zur Entscheidung über eine Ablehnung von Mitgliedern des VwGH zuständigen Senat von vornherein verwehrt, den Inhalt von Erkenntnissen oder Beschlüssen, an deren Zustandekommen die von der Partei abgelehnten Mitglieder mitgewirkt haben, auf seine Rechtsrichtigkeit hin einer Prüfung zu unterziehen.