Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

85/01/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0605/63 B 12. Juni 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß eine unparteiische Entschließung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt ist.