Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1985

Geschäftszahl

85/01/0066

Rechtssatz

Eine dauernde - aber auch eine nahezu andauernde - Unterlassung der zu verrichtenden Arbeitsleistungen bedingt durch Krankenstände des Arbeitnehmers, stellt einen Umstand dar, der in der Person des Arbeitnehmers gelegen ist und berührt die betrieblichen Interessen nachteilig.