Verwaltungsgerichtshof
08.05.1985
85/01/0066
Eine dauernde - aber auch eine nahezu andauernde - Unterlassung der zu verrichtenden Arbeitsleistungen bedingt durch Krankenstände des Arbeitnehmers, stellt einen Umstand dar, der in der Person des Arbeitnehmers gelegen ist und berührt die betrieblichen Interessen nachteilig.