Verwaltungsgerichtshof
25.02.1987
85/01/0004
Bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG steht der Behörde kein Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG zu und ebenso kommt es nicht darauf an, ob der von einem Waffenverbot Betroffene in missbräuchlicher Verwendung von Waffen auch tatsächlich Gewalt angewendet oder angedroht hat, sondern darauf, ob er ein Verhalten gesetzt hat, das nach objektiven Gesichtspunkten Grund zur Besorgnis bietet, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Ein vom öffentlichen Ankläger gegenüber dem vom Waffenverbot Betroffenen erhobener Vorwurf, sich u.a. des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung schuldig gemacht zu haben, stellt jedenfalls einen solchen Grund dar.