Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Geschäftszahl

84/02B/0028

Rechtssatz

Dem VStG (wie auch dem AVG) ist ein Recht des Beschuldigten auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen fremd. (Hinweis auf E vom 16.1.1979, 2781/78), es sei denn, es bestünde die Möglichkeit einer Personenverwechslung.