Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Geschäftszahl

84/02B/0028

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren (aus Anlass der Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens) keine konkreten sachverhaltsbezogenen Ausführungen macht, sondern lediglich global die Unrichtigkeit dieser Ergebnisse behauptet, verletzt er seine Mitwirkungspflicht (Hinweis auf E vom 9.12.1983, 82/02/0033). Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Ergebnisse als erwiesen annimmt.