Verwaltungsgerichtshof
24.10.1984
84/02B/0028
Wenn der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren (aus Anlass der Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens) keine konkreten sachverhaltsbezogenen Ausführungen macht, sondern lediglich global die Unrichtigkeit dieser Ergebnisse behauptet, verletzt er seine Mitwirkungspflicht (Hinweis auf E vom 9.12.1983, 82/02/0033). Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Ergebnisse als erwiesen annimmt.