Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1984

Geschäftszahl

84/02B/0008

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, die zur Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogenen einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen in der Begründung einzeln anzuführen (Hinweis E 27.1.1982, 81/03/0184). Dies muß genauso gelten, wenn es sich um die Verneinung des Vorliegens von mildernden Umständen handelt.