Verwaltungsgerichtshof
06.07.1984
84/02A/0288
GRS wie 0088/48 E 9. Juni 1950 VwSlg 1507 A/1950 RS 1
Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Verwaltungsstraferkenntnis kann auch von der Berufungsbehörde berichtigt werden.