Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Geschäftszahl

84/17/0224

Rechtssatz

Die Vermeidung des Entstehens von Abgabenschulden kann schon begrifflich keine abgabenrechtliche Verpflichtung darstellen. Daß eine Abgabenschuld entstanden ist, auf welche sich die Haftung des Vertreters erstrecken soll, stellt eine der Voraussetzungen der Haftung dar und kann daher nicht Inhalt der die Haftung auslösenden Pflichtwidrigkeit sein.