Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Geschäftszahl

84/17/0224

Rechtssatz

Die Pflicht des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, schließt die Verpflichtung in sich, Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als die übrigen Schulden (Hinweis E VwGH 27.4.1981, 1977/79).