Verwaltungsgerichtshof
19.06.1985
84/17/0224
Nach ständiger Rechtsprechung trifft ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die Verpflichtung, seine Schuldlosigkeit an einer Pflichtverletzung darzutun (qualifizierte Mitwirkungspflicht).