Verwaltungsgerichtshof
13.11.1985
84/17/0213
Die Frist, nach deren Ablauf ein Devolutionsantrag gestellt werden kann, läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (Hinweis auf E vom 26.4.1960, 2506/58, VwSlg 5280 A/1960). - Hat der Landesgesetzgeber nicht die Gemeindeaufsichtsbehörde als Einbringungsstelle für die Vorstellung vergleiche Artikel 119, a Absatz 5, B-VG: "bei der Aufsichtsbehörde erheben kann"), sondern die Gemeinde als Einbringungsstelle bezeichnet (Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz der Bgld GdO), dann ist die Frist für die Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom Einlangen der Vorstellung bei der Gemeinde zu berechnen; die Frist verlängert sich nicht zu Lasten des Vorstellungswerbers durch die im Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz der Bgld GdO der Gemeinde eingeräumte Vorlagefrist.
Siehe:
85/17/0030 E 29. November 1985 RS 1