Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Geschäftszahl

84/17/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0163 E 23. Mai 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Die Abgabenerhöhung gem Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, KfzStG ist eine Ermessensentscheidung, die sowohl hins der Frage, ob eine Erhöhung zu erfolgen hat, als auch hins des Ausmaßes der Erhöhung einer Begründung iSd Gesetzes bedarf.