Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Geschäftszahl

84/17/0186

Rechtssatz

Wird die Kfz-Steuer nicht vorschriftsmäßig (nicht zur Gänze) durch Anbringung von Stempelmarken auf die Steuerkarte entrichtet, so hat die Behörde die fehlende Differenz bescheidmäßig festzusetzen (nachzufordern, vergleiche Stoll, BAO Handbuch 478).