Verwaltungsgerichtshof
24.10.1986
84/17/0186
GRS wie 81/17/0201 E 18. Jänner 1982 RS 1
Die Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer durch Kleben von Stempelmarken ist ausschließlich dem Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, zu unterstellen, während die Litera a, auf die Fälle abstellt, daß erstens ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Steuer ordnungsgemäß entrichtet hat, dies bei einer Überprüfung nicht nachweisen kann, bzw zweitens die Steuerkarte nicht rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt. Wird daher auf andere Weise die nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Steuer erwiesen, ist allenfalls (zusätzlich) auch eine Erhöhung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, KfzStG festzusetzen.