Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Geschäftszahl

84/17/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0201 E 18. Jänner 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer durch Kleben von Stempelmarken ist ausschließlich dem Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, zu unterstellen, während die Litera a, auf die Fälle abstellt, daß erstens ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Steuer ordnungsgemäß entrichtet hat, dies bei einer Überprüfung nicht nachweisen kann, bzw zweitens die Steuerkarte nicht rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt. Wird daher auf andere Weise die nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Steuer erwiesen, ist allenfalls (zusätzlich) auch eine Erhöhung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, KfzStG festzusetzen.