Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1984

Geschäftszahl

84/17/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1186/76 B VS 30. März 1977 VwSlg 5111 F/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Eine "Nachholung des versäumten Bescheides" liegt nicht erst dann vor, wenn der Bescheid nach Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wird, sondern schon dann, wenn die Behörde die vom Gesetz festgelegte Frist, innerhalb welcher der Entscheidungspflicht entsprochen werden muss, nicht eingehalten hat.