Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1984

Geschäftszahl

84/17/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0331/71 E 28. Mai 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Der in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten strafgerichtlichen Erkenntnis enthaltenen Ausspruch, daß "sämtliche Angeklagten gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt werden" bildet für sich allein (dh ohne ergänzende, die Leistungspflicht konkretisierende Kostenbeschlüsse iSd Paragraph 389, StPO 1960) keinen zur Erlassung eines Zahlungsauftrages nach Paragraph 6, GEG berechtigenden Titel.