Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1986

Geschäftszahl

84/17/0155

Rechtssatz

Es ist keine inhaltliche Bindung an einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gegeben, mit dem ein Bescheid der Gemeindebehörde wegen Aktenwidrigkeit aufgehoben wurde.