Verwaltungsgerichtshof
19.09.1986
84/17/0155
Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Bgld LAO in der Fassung Novelle BGBl 1983/024 gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Auch verfahrensrechtlich tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Position ein, in der sich sein Rechtsvorgänger befunden hat (Hinweis E 23.10.1985, 82/17/0065).