Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1984

Geschäftszahl

84/17/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1878/69 B 19. März 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann.