Verwaltungsgerichtshof
12.12.1986
84/17/0106
GRS wie 0561/76 E 28. Jänner 1977 VwSlg 5074 F/1977 RS 2
In den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, hat die Abgabenbehörde ohne Bindung an eine Feststellung der Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob ein bewilligungspflichtiges Entfernen von Bäumen vorliegt, ferner, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzpflanzung erforderlich wäre und ob eine solche auf demselben Grundstück oder in einem Umkreis von 300 m möglich wäre, verneinendenfalls ob und in welcher Höhe die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.