Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1986

Geschäftszahl

84/17/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0561/76 E 28. Jänner 1977 VwSlg 5074 F/1977 RS 2

Stammrechtssatz

In den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, hat die Abgabenbehörde ohne Bindung an eine Feststellung der Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob ein bewilligungspflichtiges Entfernen von Bäumen vorliegt, ferner, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzpflanzung erforderlich wäre und ob eine solche auf demselben Grundstück oder in einem Umkreis von 300 m möglich wäre, verneinendenfalls ob und in welcher Höhe die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.